Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
01.02.1972 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 25/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 501.02.197231.03.2000 BGBl. Nr. 25/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines BM für Gesundheit und Umweltschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1972BGBl. Nr. 25/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch zwei

Änderungen in den Personalständen

Paragraph 5, (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Absatz eins, verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.
  2. Absatz 3,Den gemäß Absatz eins, in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bleiben unberührt.

Anmerkung

Der Abschnitt I betraf Umweltschutz, Volksgesundheit einschl. der
Angelegenheiten des Sanitätspersonals, die Kurorte und natürlichen
Heilvorkommen, Heil- und Pflegeanstalten, das Leichen- und
Bestattungswesen, das Apotheken- und Arzneimittelwesen; die
Nahrungsmittelkontrolle, Standesangelegenheiten der Ärzte, Dentisten
und des sonstigen Krankenpflegepersonals, das Veterinärwesen und die
Ausbildung, des in diesen Angelegenheiten tätige Personal, und die
Standesangelegenheiten der Tierärzte.

Schlagworte

Personalübernahme, Landwirtschaft, Dienstrecht, Personalübergang, Errichtung, Ressortwechsel

Gesetzesnummer

10000505

Dokumentnummer

NOR12007466

Alte Dokumentnummer

N1197210862S